Pflege nach SGB XI und XII

Sozialgesetzbuch SGB XI – Soziale Pflegeversicherung

Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen.

Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.

Leistungen der Pflegeversicherung

  • Häusliche Pflegesachleistungen
  • Pflegegeld für selbst organisierte Pflege
  • Kombinationsleistung (Sachleistung + Pflegegeld)
  • Verhinderungspflege (bis 6 Wochen/Jahr)
  • Pflegehilfsmittel
  • Wohnraumanpassung (bis 4.000 € je Maßnahme)

Sozialgesetzbuch SGB XII – Sozialhilfe

Aufgabe der Sozialhilfe (§ 1)

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

Hilfe zur Pflege nach SGB XII

Wenn die Kosten der Pflege die Leistungen der Pflegeversicherung übersteigen und das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, kann Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Sozialhilfe) beantragt werden. Dies gilt auch für Personen ohne Pflegeversicherung.

Das Ziel unserer Pflege ist es, die Unabhängigkeit so weit wie möglich zu erhalten oder so schnell als möglich wieder herzustellen. Wir unterstützen Sie auch bei der Beantragung von Pflegeleistungen. Beratungstermin vereinbaren →